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Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011
Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen.
§§ 611, 626 Abs. 2 BGB ,314 Abs. 1 BGB
Entwicklung der Rechtsprechung zur Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts Weiterlesen …