Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht sieht zusätzlich Vorschriften vor, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen von Taten. Es gilt für Jugendliche und Heranwachsende, die zur Tatzeit noch nicht 18 bzw. 21 Jahre alt waren.
Bis 18 Jahren muss das Jugendstrafrecht angewendet werden, zwischen 18 und 21 Jahren hängt es von der Person des Angeklagten ab, ob er nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht bestraft wird. Deshalb ist hier die Tätigkeit des Strafverteidigers besonders wichtig.
Im Vordergrund des Jugendstrafrechts steht im Gegensatz zum “Erwachsenen-Strafecht” nicht die Schuldfrage, sondern der Erziehungsgedanke. Deshalb gibt es auch die Möglichkeit statt Geld- oder Freiheitsstrafen gemeinnützige Arbeit oder Jugendarrest zwischen 2 Tagen und vier Wochen zu verhängen.