gesetzlicher Güterstand
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden kein gemeinsames Vermögen, auch nicht das nach Eheschließung erworbene Vermögen. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod oder Ehescheidung wird der ab dem Tag der Eheschließung erzielte Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen.
Keiner der Ehegatten haftet für die alleinigen Schulden des anderen. Eine gemeinsame Haftung entsteht lediglich bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme sind jedoch Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, durch die in der Regel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden.
Die Zugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag modifiziert werden, beispielsweise können einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden.