Unterhalt
Mit der Trennung endet der Anspruch auf Familienunterhalt. Statt dessen kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch besteht bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Eine Verzichtsvereinbarung ist unwirksam, auch wenn sie notariell beurkundet ist.
Einzelheiten zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Kindes- und Ehegattenunterhalt finden Sie unter den Scheidungsfolgen.