steuerliche Folgen
Ab dem Kalenderjahr, das der Trennung der Eheleute folgt, müssen sich die Ehegatten steuerlich getrennt veranlagen, die Aufteilung in die Steuerklassen 3 und 5 ist dann nicht mehr zulässig. Wer alleine lebt, wird mit Lohnsteuerklasse 1 versteuert, wer unterhaltsbedürftige Kinder im Haushalt hat, mit Lohnsteuerklasse 2 (der Unterschied ist marginal).