steuerliche Auswirkungen
Ehegatten dürfen ab dem Kalenderjahr der Heirat bis einschließlich dem Kalenderjahr der Trennung die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Solange haben Sie auch das Recht, die Steuerklassen 5 (für den Besserverdienenden) und 3 zu wählen. Alternativ kommen die Steuerklassen 4 und 4 in Betracht, bei denen die Lohnsteuer auf Basis einer alleinigen steuerlichen Veranlagung berechnet wird, aber dennoch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nach Ende des Jahres möglich ist.
