Namensrecht
Die Eheleute können einen der beiden Nachnamen als Familiennamen wählen. Der Ehegatte, dessen Name nicht gewählt wird, darf seinen bisherigen Nachnamen dem Familiennamen voranstellen oder anfügen.
Wird kein gemeinsamer Familienname gewählt, behält jeder der beiden Ehegatten seinen eigenen Nachnamen. Bei Geburt gemeinsamer Kinder müssen sich die Eheleute dann auf einen der Nachnamen für das erste Kind einigen, Geschwisterkinder erhalten automatisch den gleichen Nachnamen.
Nach deutschem Recht ist es nicht zulässig, den gemeinsamen Kindern einen Doppelnamen zu geben.
