Zum Inhalt springen

gemeinsame Kinder

Für gemeinsame Kinder, die vor oder nach der Eheschließung geboren sind, haben die Ehegatten automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Dadurch haben beide Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Sie vertreten es gemeinsam  in persönlichen Angelegenheiten, erziehen und beaufsichtigen das Kind, bestimmen gemeinsam über dessen Aufenthalt und verwalten sein Vermögen. In besonders wichtigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Alle im Haushalt lebenden Kinder, volljährige und minderjährige, Stief- und Pflegekinder, sind, solange sie von den Eltern erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, in einer den eigenen Kräften und der eigenen Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauhalt und Geschäft unentgeltlich Dienste zu leisten.