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Ehewohnung

Grundsätzlich haben beide Eheleute bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu leben, unabhängig davon wer Eigentümer ist oder wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Nur, um eine unbillige Härte zu vermeiden, darf das Familiengericht einem der Ehepartner die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen. Vereinfachende Sonderreglungen gibt es bei psychischen und physischen Gewalttätigkeiten. Außerdem ist eine Wohnungszuweisung möglich, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist.