Zugewinnausgleich
Die Vermögensmehrung durch eigene Tätigkeit eines Ehegatten vom Tag der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ist mit dem anderen Ehegatten hälftig zu teilen. Nicht zum Zugewinn zählen folglich Vermögensgegenstände, die als Schenkung von Dritten oder durch Erbschaft erworben wurden.
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen an diesen beiden Stichtagen und auf die Vorlage von Belegen.
