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Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht den gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, kann eine Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden.

Zu berücksichtigen sind neben dem Alter des Kindes viele Aspekte. Zunächst gilt als Grundregel, dass bei kleineren Kindern die Umgangstermine kürzer, aber häufiger sein sollten, bei größeren Kindern, spätestens ab Schulalter, gilt die Faustregel jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien. Wird eine Besuchsregelung erarbeitet, sind daneben beispielsweise die Entfernung der Wohnorte, die Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil schon vor der Trennung, der Wunsch der Kinder, die psychische Konstitution zu berücksichtigen. Maßstab ist auch hier immer das Wohl des Kindes.

Zum Umgang ist jeder Elternteil nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.