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Sorgerecht

Das während der Ehe bestehende gemeinsame Sorgerecht bleibt nach einer Trennung und Scheidung unverändert bestehen. Eine Änderung erfolgt ausschließlich bei unlösbaren Streitigkeiten zu Lasten des Kindes auf Antrag an das Familiengericht. Oberstes Gebot ist stets das Wohl des gemeinsamen Kindes und der geringst mögliche Eingriff in das Elternrecht. Ist also beispielsweise der Aufenthalt des Kindes streitig, wird eine Entscheidung lediglich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht erfolgen. Können sich die Eltern nicht über die religiöse Erziehung oder die ärztliche Behandlung einigen, wird die Bestimmung der Religion oder die Gesundheitsfürsorge einem Elternteil alleine übertragen.

Eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf einen Elternteil wird meist nur in Frage kommen, wenn unüberbrückbare Gegensätze und Kommunikationsschwierigkeiten vorhanden sind und dies dem Wohl des Kindes schadet, bei Missbrauch oder Misshandlungen durch einen Elternteil oder wenn der andere Elternteil sein Einverständnis erklärt.