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nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist dies nicht möglich, kann ein Ehegatte Unterhalt wegen Kinderbetreuung, wegen Alters oder wegen Krankheit verlangen, oder er weil keine ausreichende angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermochte. Für eine Übergangszeit kann bei erheblichen Einkommensunterschieden auch sogenannter Aufstockungsunterhalt verlangt werden.

Einige von den Gerichten bei Berechnung des Einkommens und des Unterhalts angewandten Grundregeln sind in den Süddeutsche Leitlinien 2012 enthalten.

Der häufigste und der strittigste Unterhaltsgrund ist die Kinderbetreuung. Vom Gesetz festgelegt ist lediglich, dass bis zum 3. Geburtstag des gemeinsamen Kindes der Elternteil, der das Kind betreut, nicht verpflichtet ist, berufstätig zu sein, und deshalb den vollen Unterhalt verlangen kann. Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass danach nicht ohne Übergang eine Vollzeittätigkeit verlangt werden kann. Im übrigen besteht aber ein Unterhaltsanspruch nur, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Hierbei sind viele Aspekte zu berücksichtigen wie Möglichkeit und Qualität der Fremdbetreuung, Beruf und Arbeitsweg des betreuenden Elternteils, Anzahl der zu betreuenden Kinder, vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung in der Ehe.