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Kindesunterhalt

Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil die überwiegende Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder übernommen hat, ist der andere Elternteil verpflichtet, Barunterhalt für die Kinder zu leisten. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2012. Bei der Einordnung in die Einkommensgruppen ist zu beachten, dass eine Höhergruppierung oder Abstufung erfolgt, wenn der Unterhaltspflichtige mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt leisten muss. Von den Tabellenbeträgen darf der Pflichtige die Hälfte des Kindergeldes abziehen, da dieses beiden Eltern zugute kommen soll. Bezieht der Pflichtige nach der Trennung noch das Kindergeld, hat  er die Hälfte zum Tabellenbetrag dazu zu bezahlen.

Ab Volljährigkeit werden Kinder nicht mehr betreut, weshalb beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, auch wenn die Kinder noch zur Schule gehen. Der Unterhalt bemisst sich dann nach den zusammengerechneten Einkünften. Der nach Abzug des vollen Kindergeldes verbleibende Betrag wird zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufgeteilt, unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages.

Die Beträgen nach der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf der Kinder wie Wohnen, Lebensmittel, Kleidung, Schuhe, allgemeiner Schulbedarf, Taschengeld. Zusätzlich kann Sonder- und Mehrbedarf anfallen, also einmalig oder laufend anfallende Mehrkosten für beispielsweise Kindergartengebühren, Nachhilfe, Klassenfahrten,  nicht von der Krankenversicherung gedeckte Kosten wie Kieferorthopädie oder Brille. Diese Kosten sind von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte, wiederum unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages, zu zahlen.