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Unterhalt für den kindesbetreuenden Elternteil

Nicht verheiratete Eltern haben, anders als getrennte oder geschiedene Ehegatten, ausschließlich dann einen Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn und soweit sie wegen Betreuung gemeinsamer Kinder nicht berufstätig sein können. Der Unterhalt wegen Kindesbetreuung bestimmt sich nach den gleichen Regeln wie bei geschiedenen Eltern. Nur die Bemessung des Unterhalts hängt alleine vom Einkommen der Mutter ab, das sie vor Geburt des Kindes erzielt hat und das sie ohne Betreuung des Kindes erzielen könnte. Wer vor Geburt des Kindes keinen Beruf ausübte, sondern beispielsweise studiert hat, kann einen Mindestbedarf von € 770,00 geltend machen, den der Vater bei ausreichendem Einkommen zu übernehmen hat.