Sorgerecht
Wer die Vaterschaft anerkennt, kann gleichzeitig oder danach gemeinsam mit der Mutter gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar die Erklärung abgeben, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (pdf oder link einfügen) können nicht verheiratete Väter bei Weigerung der Mutter, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, eine Entscheidung des Familiengerichts beantragen. Dieses kann die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder sogar der Alleinsorge des Vaters beschließen. Grundlage ist auch hier stets das Wohl des Kindes. Der Entzug des Sorgerechts der Mutter und Begründung der Alleinsorge des Vaters kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Kindeswohlgründe dafür sprechen und die Begründung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes nicht ausreichend Rechnung tragen kann.
Nach der derzeitigen Rechtslage, ein Gesetzesentwurf ist in Arbeit, ist die gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern nicht der Regelfall. In dem Verfahren, das vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, wollte die Mutter mit dem gemeinsamen 10jährigen Sohn aus der Heimat wegziehen, der Sohn aber wollte nach eigenem ausdrücklichen Wunsch beim Vater leben. Der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte lag ein Fall zu Grunde, bei dem die Eltern bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zusammenlebten. Danach lebte die Tochter drei Jahre beim Vater und zog im Alter von sechs Jahren zur Mutter um. Sie hatte mit dem Vater regelmäßig Kontakt. In beiden Fällen also hatten die Kinder eine sehr enge Bindung zum Vater, der in erheblichem Ausmaß Verantwortung für das Kind und die Erziehung und Pflege übernommen hatte.
Es sind also stets die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine Änderung des alleinigen Sorgerechts der Mutter erfolgt nur dann, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Grundlage wird immer eine tragfähige Bindung zwischen Vater und Kind sein müssen, was eine zumindest zeitweise bestehende häusliche Gemeinschaft voraussetzt.
