<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kanzlei Dollinger &#38; Partner</title>
	<atom:link href="http://www.kanzlei-dollinger.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.kanzlei-dollinger.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 14 Feb 2012 10:12:22 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter beruflicher Nachteile</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2012/02/unterhaltsanspruch-wegen-ehebdingter-nachteile/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2012/02/unterhaltsanspruch-wegen-ehebdingter-nachteile/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 10:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=887</guid>
		<description><![CDATA[Urteil des BGH vom 26.10.2011 Kann eine Ehefrau im einzelnen darlegen und begründen, dass ihr durch die Ehe dauerhafte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, für ihren eigenen Unterhalts zu sorgen, kann dies eine unbefristete nacheheliche Unterhaltspflicht nach sich ziehen. Die Darlegungen der Ehefrau müssen so konkret sein, dass die zu Beginn der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BGH vom 26.10.2011</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kann eine Ehefrau im einzelnen darlegen und begründen, dass ihr durch die Ehe dauerhafte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, für ihren eigenen Unterhalts zu sorgen, kann dies eine unbefristete nacheheliche Unterhaltspflicht nach sich ziehen.<br />
<span id="more-887"></span>Die Darlegungen der Ehefrau müssen so konkret sein, dass die zu Beginn der Ehe vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und die persönlichen Fähigkeiten vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überpfüft werden können. Die beruflichen Nachteile, inder Regel aufgrund der Kinderbetreuung, müssen etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren nachvollziehbar sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Unterhaltspflichtige muss widerlegen, dass ehebingte berufliche Nachteile vorliegen,  um nicht dauerhaft unterhaltsverpflichtet zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ulrike Köllner</em><br />
<em>Fachanwältin für Familienrecht</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2012/02/unterhaltsanspruch-wegen-ehebdingter-nachteile/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei neuer verfestigter Lebensgemeinschaft</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2012/02/wegfall-des-unterhaltsanspruchs-bei-neuer-verfestigter-lebensgemeinschaft/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2012/02/wegfall-des-unterhaltsanspruchs-bei-neuer-verfestigter-lebensgemeinschaft/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 09:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=884</guid>
		<description><![CDATA[Urteil des BGH vom 05.10.2011 Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau fällt weg, wenn sie in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt und zu erkennen gibt, dass sie sich endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und dass sie diese nicht mehr benötigt. Im entschiedenen Fall lebte das Paar zwar im gleichen Haus, aber in getrennten Wohnungen, so dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BGH vom 05.10.2011</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau fällt weg, wenn sie in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt und zu erkennen gibt, dass sie sich endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und dass sie diese nicht mehr benötigt.<br />
<span id="more-884"></span>Im entschiedenen Fall lebte das Paar zwar im gleichen Haus, aber in getrennten Wohnungen, so dass keine echte Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Dennoch hat der BGH aufgrund der lang andauernden 10jährigen Beziehung und des Auftretens als Paar in der Öffentlichkeit bei Tanzsportveranstaltungen das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft bejaht. Es muss jetzt überprüft werden, ob und in welcher Höhe der Ehegattenunterhalt deshalb zu versagen ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ulrike Köllner</em><br />
<em>Fachanwältin für Familienrecht</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2012/02/wegfall-des-unterhaltsanspruchs-bei-neuer-verfestigter-lebensgemeinschaft/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wechselmodell</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/11/wechselmodell/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/11/wechselmodell/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 10:35:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=869</guid>
		<description><![CDATA[Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011 Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-869"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Schon deshalb ist fraglich, ob ein Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsantrags vom Gericht angeordnet werden kann. Aber in jedem Falle müsste die Durchführung eines Wechselmodells dem Kindeswohl entsprechen. Dies erfordert seitens der Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Bei einem zwischen den Eltern bestehenden ausgeprägten Streit- und Konfliktpotential dient die Anordnung eines Wechselmodells nicht dem Wohl des Kindes. Der Kindeswille spielt in diesem Falle nur eine untergeordnete Rolle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ulrike Köllner</em><br />
<em>Fachanwältin für Familienrecht</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/11/wechselmodell/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kündigung eines Fitnessstudiosvertrages</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/11/kundigung-eines-fitnessstudiosvertrages/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/11/kundigung-eines-fitnessstudiosvertrages/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 10:20:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=860</guid>
		<description><![CDATA[§§ 611, 626 Abs. 2 BGB ,314 Abs. 1 BGB Erkrankt der Kunde eines Fitnessstudios dauerhaft, so dass die Benutzung von Fitnessgeräten unmöglich ist, liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudios berechtigt. Zum Nachweis dieser Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches Attest ausreichend. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§§ 611, 626 Abs. 2 BGB ,314 Abs. 1 BGB</p>
<ol start="1">
<li>Erkrankt der Kunde eines Fitnessstudios dauerhaft, so dass die Benutzung von Fitnessgeräten unmöglich ist, liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudios berechtigt.</li>
<li>Zum Nachweis dieser Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches Attest ausreichend. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht vor Beendigung der Erkrankung.</li>
</ol>
<p><span id="more-860"></span><strong>LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010 – Az.: 3 S 138/10</strong></p>
<p>Die Dauer der Erkrankung der Vertragspartnerin (Kündigende) stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Die Dauer der Erkrankung stellt einen so genannten Dauerzustand dar. Bei solchen Dauertzuständen beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des Dauerzustandes (vgl. BGH NJW 2005, 3069, 3070). Dies ist auch sachgerecht, da der Kunde des Fitnessstudios andernfalls im Falle der Erkrankung verpflichtet wäre sofort die Kündigung zu erklären, ohne die Möglichkeit zu haben, die Entwicklung der Erkrankung abzuwarten.</p>
<p>Ein wichtiger Grund im Sinne des §§ 626 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB erfordert, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine -  hier bescheinigte – dauerhafte Erkrankung, die die Benutzung der Fitness gelebte hindert, stellt einen solchen wichtigen Grund dar.  Aus einem Attest muss sich ergeben, dass die Benutzung der Fitness gelebte dauerhaft nicht möglich ist. Dem vom Landgericht Arnsberg zu beurteilenden Sachverhalt wurde ein orthopädisches Attest vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Kündigende an einer orthopädischen Erkrankung leidet, deren Dauer nicht absehbar war, mindestens aber 24 Monate anhielt.</p>
<p>Die Kündigende ist nicht verpflichtet, der Betreiberin des Fitnessstudios ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder gar Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1GG verbietet eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung.</p>
<p>Eine nähere Darlegung wäre lediglich dann erforderlich, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei dem ausgestellten Attest um ein so genanntes Gefälligkeitsattest handeln könnte.</p>
<p>So ist es etwa in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein die Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Attest einen hohen Beweiswert hat, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitgeber habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91).</p>
<p>Erst recht gilt dies im Bereich einfacher Dienstverhältnisse wie z.B. Fitnessstudiuverträgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Maximilian Richter</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/11/kundigung-eines-fitnessstudiosvertrages/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Gerichtsbeschluss</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/10/begrundung-der-elterlichen-sorge-durch-gerichtsbeschluss/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/10/begrundung-der-elterlichen-sorge-durch-gerichtsbeschluss/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 15:38:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=853</guid>
		<description><![CDATA[Entwicklung der Rechtsprechung zur Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, dient die Begründung einer gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist unerheblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommunikation zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Entwicklung der Rechtsprechung zur Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts<span id="more-853"></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, dient die Begründung einer gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist unerheblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht klappt.<br />
<em>Amtsgericht Freiburg im Breisgau</em></p>
<p style="text-align: justify;">Der Wunsch der Mutter, berechtigt zu bleiben, Entscheidungen für das Kind auch künftig allein zu treffen, überwiegt das durch Entscheidung des BVerfG gestärkte Elternrecht des Vaters nicht. Es entspricht dem Kindeswohl, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt zu erleben. Am Willen und der Fähigkeit des Vaters, das Kind zu behüten und zu beschützen, und es bestmöglich zu fördern,  bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel. Deshalb sei es der Mutter zumutbar, in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Einvernehmen mit dem Vater herbeizuführen. Darunter fallen:</p>
<ul>
<li>
<div style="text-align: justify;">Wahl der Kindertagesstätte und der Schule</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Schulwechsel, Wechsel in Heim oder Internat</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Religionsausübung</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Berufswahl</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">medizinische Eingriffe, soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komlikationen und Nebenwirkungen verbunden sind</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Vermögenssorge für das Kind</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht des Kindes berühren wie z. B. Veröffentlichung von Fotos auf facebook, Mitnahme des Kindes zu Demonstrationen.</div>
</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Das Aufenthaltsbestimmungsrecht dagegen wurde der Mutter alleine belassen, da sich das Kind überwiegend bei der Mutter aufhält und dem Rechnung zu tragen ist, dass sie seit Geburt die engste Bezugsperson des Kindes ist und der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Kindes in ihrem Haushalt nicht in Frage steht.<br />
Wenn der Gesetzgeber einerseits von Müttern ab dem 3. Lebensjahr des Kindes grundsätzlich eine volle Berufstätigkeit erwartet, darf dies nicht andererseits durch einschränkende Sorgerechtsregelungen konterkariert werden. Es ist grundsätzlich hinzunehmen, wenn die Mutter aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz verlegen muss. <br />
<em>Kammergericht Berlin</em></p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag eines nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Mutter erscheinen lassen.<br />
Die gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmaß an elterlicher Übereinstimmung voraus. Hierzu bedarf es objektiv der Kooperationsfähigkeit und subjektiv der Kooperationsbereitschaft der Eltern.<br />
<em>Oberlandesgericht Rostock</em></p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern fehlt es an den Mindestvoraus-setzungen für eine gemeinsame Elternverantwortung.<br />
<em>Kammergericht Berlin</em></p>
<p style="text-align: justify;">Es entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um es kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Zwischen den Eltern muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehen. Sie müssen kooperationsfähig und -willig sein. Ein ständiger und umfassender Austausch über die Kindesinteressen ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung miteinander sprechen und gemeinsam entscheiden.<br />
<em>Oberlandesgericht Brandenburg</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/10/begrundung-der-elterlichen-sorge-durch-gerichtsbeschluss/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsanspruch nach Eintritt in Rentenalter</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/10/unterhaltsanspruch-nach-eintritt-in-rentenalter/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/10/unterhaltsanspruch-nach-eintritt-in-rentenalter/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 17:14:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=844</guid>
		<description><![CDATA[Urteil des BGH vom 08.06.2011,  AZ: XII ZR 17/09 Im Rahmen einer Abänderungsklage stellte sich die Frage, ob ab Rentenbezug der unterhaltsberechtigten Frau noch immer Unterhaltszahlungen geschuldet sind. Denn laut Rechtsprechung des BGH werden unbefristete Unterhaltszahlungen nach der Scheidung der Ehe nur dann geschuldet, wenn fortdauernde ehebedingte Nachteile nachweisbar sind. Ab Rentenalter aber sollen die ehebedingten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BGH vom 08.06.2011,  AZ: XII ZR 17/09</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen einer Abänderungsklage stellte sich die Frage, ob ab Rentenbezug der unterhaltsberechtigten Frau noch immer Unterhaltszahlungen geschuldet sind. Denn laut Rechtsprechung des BGH werden unbefristete Unterhaltszahlungen nach der Scheidung der Ehe nur dann geschuldet, wenn fortdauernde ehebedingte Nachteile nachweisbar sind. <span id="more-844"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Ab Rentenalter aber sollen die ehebedingten Nachteile bei dem Erwerb von Rentenanwartschaften in der Regel durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Fall jedoch hatte der Ehemann nur eine geringe Zeit der gesamten Ehedauer in die Rentenversicherung einbezahlt, die Ehefrau erhielt im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften im Wert von nur DM 107,18, bei einer Ehedauer von 28 Jahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Damit könnte ein fortdauernder Unterhaltsanspruch bestehen. Die Ehefrau hatte jedoch während der Ehe als Ausgleich für ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung ein Einfamilienhaus im Wert von DM 650.000,00 und später noch DM 95.000,00 aus der Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Wohnung erhalten. Deshalb müsse überprüft werden, ob diese Beträge ausreichend seien, um alle ehebedingten Nachteile zu kompensieren. Dabei müsse ermittelt werden, wie die finanzielle Lage der Frau ohne Ehe und die klassische Rollenverteilung heute wäre.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus sei aber zugunsten der Frau zu berücksichtigen, dass neben der Kompensation ehebedingter Nachteile Unterhaltsansprüche auf nachehelicher Solidarität beruhen können, die allerdings umso schwächer werde, je länger die Ehe zurückliege. </p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;"><em><strong>Anmerkung:</strong></em><br />
<em>Die beiden Parteien sind 1944 und 1949 geboren. Die Frau war 19 Jahre alt, als sie heiratete. Nur wenigen Mädchen und jungen Frauen wurde damals erlaubt, einen Beruf zu erlernen, der hohe Einkünfte und Karrieremöglichkeiten bietet, da &#8220;Mädchen ohnehin einmal heiraten, den Haushalt führen, die Kinder betreuen und vom Mann versorgt werden&#8221;. Wenn man sich also Ehe und klassische Rollenverteilung hinwegdenkt, dann wäre die große Mehrheit der Frauen, die sehr jung und ohne vernünftige Berufsausbildung heiratete, heute  bei einem Mindestselbstbehalt einzustufen.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Es reicht nicht, sich Ehe und Rollenverteilung hinwegzudenken und die Frauen auf ihren brotlosen Berufen festzunageln, sondern man müsste die ganze Gesellschaftsordnung der 50er und 60er, bis in die 70er Jahre hinein hinwegdenken, um den tatsächlichen ehebedingten Nachteil ermitteln zu können.</em></p>
<p><em>Ulrike Köllner</em><br />
<em>Fachanwältin für Familienrecht.</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/10/unterhaltsanspruch-nach-eintritt-in-rentenalter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, sobald das Kind 3 Jahre alt ist</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/08/alleinerziehnde-mussen-volluzeit-arbeiten-sobald-das-kind-3-jahre-alt-ist/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/08/alleinerziehnde-mussen-volluzeit-arbeiten-sobald-das-kind-3-jahre-alt-ist/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 11:08:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=779</guid>
		<description><![CDATA[Urteil des BGH vom 15.06.2011﻿, AZ: XII ZR 94/09 Die Überschrift gibt die Zeitungsmeldungen wieder. So steht es im Urteil: Das Gericht der vorherigen Instanz hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ob in diesem Fall eine persönliche Betreuung der Mutter erforderlich ist und in welchem Umfang. Die Tochter besucht die dritte Klasse einer offenen Ganztagsschule (also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BGH vom 15.06.2011﻿, AZ: XII ZR 94/09</strong></p>
<p>Die Überschrift gibt die Zeitungsmeldungen wieder. So steht es im Urteil:</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-779"></span>Das Gericht der vorherigen Instanz hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ob in diesem Fall eine persönliche Betreuung der Mutter erforderlich ist und in welchem Umfang. Die Tochter besucht die dritte Klasse einer offenen Ganztagsschule (also Angebot einer Nachmittagsbetreuung ohne verpflichtenden Besuch für alle Schulkinder). Das Oberlandesgericht hat überwiegend auf das Alter des Kindes abgestellt und behauptet, bei Betreuung von Kindern zwischen drei und acht Jahren sei die Mutter maximal zu einer 20-Stunden Tätigkeit verpflichtet. Sind die Kinder zwischen acht und zwölf Jahre alt, soll die alleinerziehende Mutter zu einer Teil- bis Vollzeittätigkeit verpflichtet sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hält derart pauschale Begründungen nicht für ausreichend. Die Betreuungssituation, die Belastbarkeit des Kindes und der Mutter sind in jedem Einzelfall genau darzulegen und zu überprüfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Um konkrete Festellungen zu treffen, wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück verwiesen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/08/alleinerziehnde-mussen-volluzeit-arbeiten-sobald-das-kind-3-jahre-alt-ist/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haushaltsgegenstände im Zugewinnausgleich</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/07/haushaltsgegenstande-im-zugewinnausgleich/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/07/haushaltsgegenstande-im-zugewinnausgleich/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 08:49:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=724</guid>
		<description><![CDATA[Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2011 Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Hausratsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Nach der Neureglung in § 1568 b BGB kann sich ein Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen nur auf Gegenstände beziehen, die in gemeinsamem Eigentum der Eheleute stehen. Haushaltsgegenstände, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2011</p>
<p><strong>Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Hausratsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich.</strong></p>
<p><span id="more-724"></span>Nach der Neureglung in § 1568 b BGB kann sich ein Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen nur auf Gegenstände beziehen, die in gemeinsamem Eigentum der Eheleute stehen. Haushaltsgegenstände, die in Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen zu berücksichtigen.</p>
<p>Ulrike Köllner<br />
Rechtsanwältin</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/07/haushaltsgegenstande-im-zugewinnausgleich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Doping und Meinungsäußerung</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/06/doping-und-meinungsauserung/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/06/doping-und-meinungsauserung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 13:31:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Maximilian Richter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=701</guid>
		<description><![CDATA[§§ 823 I, 1004 I. S.2 BGB; Art. 1 I, 2 I GG &#160; Die Verbreitung einer bewiesenen Tatsache -  Geldzahlung für Dopingmittel &#8211; stellt  keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. &#160; LG Hamburg,  Urteil vom 13.8.2010 – Az.: 324 O 373/07 Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung des Beklagten, die dieser bei einem TV-Interview [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§§ 823 I, 1004 I. S.2 BGB; Art. 1 I, 2 I GG</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Verbreitung einer bewiesenen Tatsache -  Geldzahlung für Dopingmittel &#8211; stellt  keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>LG Hamburg,  Urteil vom 13.8.2010 – Az.: 324 O 373/07</p>
<p><span id="more-701"></span>Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung des Beklagten, die dieser bei einem TV-Interview abgegeben hat und begehrt deren Unterlassung.</p>
<p>Der Kläger war Radrennprofi bis 2007. Der Beklagte ist Zell- und Molekularbiologe und engagiert im Kampf gegen Doping im Sport. Am 3.8.2006 äußerte der Beklagte innerhalb eines Fernsehsenders nach folgender Frage:</p>
<p>„Und wenn ich jetzt ein Athlet bin – Sie haben vorhin auch Kläger angesprochen – er braucht dann quasi jemanden, der ihn berät, er hat ja auch Berater, dann hat er quasi die falschen Berater und die falschen Ärzte an seiner Seite. Ist das korrekt?“</p>
<p>Darauf antwortet der Beklagte:</p>
<p>„Ja es müssen da einige Äpfel faul sein – wie man so sagt. D.h. also einige Leute in seinem Umfeld müssen die Mephistofiguren sein, um mal mit dem Faust zu sprechen, die ihm das angeraten haben und die ihm dann auch diese Kontakte vermittelt haben, zu diesen spanischen Ärzten usw., von denen er sein Zeug bezogen hat, übrigens nicht wenig. Ich habe gerade die Akten hier bei mir aus Madrid. In einem einzigen Jahr 35 000 € hat der Kläger bezahlt für das Dopingmittel. Das zeigt also, was da für Kohle im Spiel ist.“</p>
<p>Hintergrund dieser Äußerungen sind  Festnahmen und Durchsuchungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. F in Spanien. Dabei wurden mehrer Zahlungen auf den Konten des Klägers zu Gunsten von Dr. F. bemerkt. In Spanier wurden Blutkonserven bei Dr.F. sichergestellt und in ein Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen kam zu dem Ergebnis, dass das sichergestellte Blut mit dem DNA-Profil des Klägers übereinstimmt. Eine Untersuchung dieser Blutproben ergaben, dass es sich nicht um Vollblutproben, sondern um Erythrozytenkonzentrate handelte.</p>
<p>Der Kläger trägt  zusammenfassend vor, die Bahauptung, er habe dem spanischen Mediziner in einem Jahr allein 35.000 € für die Beschaffung von Dopingmittel bezahlt, sei unwahr. Eigenblutdoping sei kein Doping.</p>
<p>Die Klage hatte keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die zulässige Klage ist unbegründet.</p>
<p>Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch zu. Ein Anspruch aus §§ 823 I, 1004 I S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG ist nicht gegeben.</p>
<p>Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn sie hat hinsichtlich ihres tatsächlichen Gehalts als wahr zu gelten; soweit die Äußerung wertende Elemente beinhaltet, sind diese ebenfalls von der Meinungsfreiheit umfasst. Auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes ist es daher zulässig, davon zu sprechen, der Kläger habe in einem Jahr 35.000 € an Dr. F. zur Anschaffung von Dopingmittel bezahlt. Das einfache Bestreiten des Klägers der Wahrheit der angegriffenen Äußerung vermag daran nichts zu ändern. Die erforderliche Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Äußerungsfreiheit des Beklagten führt dazu, dass letztere überwiegt. Er besteht ein überragendes Berichterstattungsinteresse dem kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Klägers gegenübersteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Anmerkungen zum Urteil in SpuRt 2011, 76.</p>
<p>Maximilian Richter</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/06/doping-und-meinungsauserung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Umgangsrecht des leiblichen Vaters</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/05/umgangsrecht-des-leiblichen-vaters/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/05/umgangsrecht-des-leiblichen-vaters/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 May 2011 10:34:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Ulrike Köllner]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-dollinger.de/?p=604</guid>
		<description><![CDATA[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010 Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem Kind, selbst wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte. Die bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern hat nicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der auf Abstammung beruhenden Beziehung zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010</p>
<p><strong>Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem Kind, selbst wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte.<br />
Die bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern hat nicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der auf Abstammung beruhenden Beziehung zum Vater. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Verweigerung des Umgangs mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.</strong><strong> <span id="more-604"></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der nigerianische leibliche Vater 5jähriger Zwillinge lebte von 2003 bis 2008 in Deutschland, seitdem in Spanien. Er hatte ab 2003 eine zweijährige Beziehung mit der mit einem anderen Mann verheirateten Mutter. Die Zwillinge wurden vier Monate nach Beendigung dieser Beziehung geboren und werden seitdem von der Mutter und deren Ehemann, der rechtlicher Vater ist, zusammen mit drei weiteren gemeinsamen Kindern aufgezogen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Ehepaar gewährte dem leiblichen Vater keinen Umgang. Dagegen gerichtete Anträge wurden von den deutschen Gerichten abgelehnt, weil das BGB in § 1684 nur dem rechtlichen Vater , in § 1685 zwar anderen engen Bezugspersonen Umgang zubilligt, aber nur, wenn bereits eine Bindung besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Art. 8 der EMRK gewährt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die vorliegende Entscheidung fasst darunter das Recht auf Achtung des <em>beabsichtigten</em> Familienlebens.<br />
In dieses Recht haben nach dem vorliegenden Urteil des EUGHMR die deutschen Gerichte ohne ausreichende Gründe eingegriffen, weil sie nicht überprüft haben, ob die Herstellung eines Umgangskontaktes im Interesse der Kinder geboten sei. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass das Fehlen der sozial familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinen Kindern diesem nicht zuzurechnen sei, weil er sich ab Geburt der Kinder um Umgang bemüht habe. Es käme in Betracht, dass in diesem Fall das Kindeswohl das Interesse der Eltern an einem ungestörten Familienleben überwiege.</p>
<p style="text-align: justify;">Infolge dieses Urteils muss künftig in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob das Wohl des betroffenen Kindes einen Umgang mit dem leiblichen Vater erforderlich macht. Dies gilt auch, wenn der leibliche Vater bisher keinerlei Kontakt zu seinem Kind hatte und ein anderer die rechtliche und soziale Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten übernommen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Ulrike Köllner<br />
Rechtsanwältin</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/05/umgangsrecht-des-leiblichen-vaters/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

