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	<title>Kanzlei Dollinger &#38; Partner</title>
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		<title>Kinderbetreuung vor der Ehe</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 13:23:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 7.3.2012  Az XII ZR 25/10 Selbst wenn ein Elternteil einige Jahre vor der Eheschließung die Kinderbetreuung gemeinsamer Kinder übernimmt und deswegen eine feste Ganztagsstellung aufgibt, begründet dies keinen ehebedingten Nachteil, weil die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung nicht der Ehedauer zuzurechnen ist; das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung begründet gerade keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>BGH Urteil vom 7.3.2012  Az XII ZR 25/10</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn ein Elternteil einige Jahre vor der Eheschließung die Kinderbetreuung gemeinsamer Kinder übernimmt und deswegen eine feste Ganztagsstellung aufgibt, begründet dies keinen ehebedingten Nachteil, weil die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung nicht der Ehedauer zuzurechnen ist; das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Eheschließung begründet gerade keine rechtlich gesicherte Position.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-928"></span>Ein ehebedingter Nachteil, der dann durch nachehelichen Ehegattenunterhalt auszugleichen ist, kann sich allerdings ergeben, wenn die Kinderbetreuung der durch die Eheschließung ehelich gewordenen Kinder fortgesetzt wird und der betreuende Ehegatte aufgrund der schon vorehelich gelebten Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Der Nachteil besteht dann darin, dass der die Kinder betreuende Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.</p>
<p style="text-align: justify;">Dörte Schiedermaier</p>
<p style="text-align: justify;">Fachanwältin für Familienrecht</p>
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		<title>Laufzeit und Kündigung von Fitnessverträgen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 12:17:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Entscheidung des BGH vom 02.08.2012 (Az. XII ZR 42/10) wir die bisherige Rechtsprechung (AG Raststatt Az. 1 C 398/01, LG Arnsberg 3 S 138/10) zu der Laufzeit von Fitnessverträgen und den Kündigungsmöglichkeiten bestätigt.  In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorseiht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Entscheidung des BGH vom 02.08.2012 (Az. XII ZR 42/10) wir die bisherige Rechtsprechung (AG Raststatt Az. 1 C 398/01, LG Arnsberg 3 S 138/10) zu der Laufzeit von Fitnessverträgen und den Kündigungsmöglichkeiten bestätigt.</p>
<p><strong> In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorseiht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.</strong></p>
<p><strong> Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudiovertrages, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen eingeschränkt.</strong></p>
<p><span id="more-914"></span> Der zwischen einem Studio und einem Kunden geschlossene Vertrag über die Nutzung von Geräten  ist als eine Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren, der nicht vom Anwendungsbereich des §§ 309 Nr 9 BGB erfasst wird. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios sei als gemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch zur Erbringung weiterer Leistung wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte vgl. OLG Hamm NJW -RR 1992, 242.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in Fitnessstudioverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird zur Begründung im wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kunde durch die langfristige Vertragsbindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über die Art seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt werde, vgl. LG Kiel 1 S 141/04. Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer genügend Freizeit aufbringen und körperlich in der Lage sei, die Leistung des Studios über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in Anspruch nehmen zu können. Dem steht zwar das Interesse des Studiumsbetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkulation gegenüber. Daraus lassen sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten, Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da seine Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien. Dies kann jedoch nicht überzeugen, da der Gesetzgeber in § 309 Nr. 9 lit. a BGB bewusst angeordnet hat, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. Durch diese Regelung sollte die Entscheidungs- und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des §§ 309 Nr 9 BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst oder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst von Anwendungsbereichs dieses Klauselverbots ausgenommen.</p>
<p>Diese in § 309 Nr 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der Abwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus der Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen“, muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.</p>
<p>Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz eins BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistung des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.</p>
<p>Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Dem kann auch aus anderen Gründen die nicht in seinen Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistung des Betreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein. Im übrigen wurde  bereits daraufhingewiesen das Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtung des Fitnessstudios nicht nutzen kann, unangemessen benachteiligen. Der Kunde ist auch nicht verpflichtet Atteste vorzulegen, aus denen sich Art und Umfang der Erkrankung ergibt. Die Vorlage eines Attestes ist ausreichend, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist.</p>
<p>Vollständige Entscheidung: BGH vom 02.08.2012 (Az. XII ZR 42/10).</p>
<p>Maximilian Richter</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
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		<title>Rechte biologischer Väter</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:10:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 22.03.2012 Der neue Partner der Mutter hatte mit deren Zustimmung die Vaterschaft für ihr Kind anerkannt. Damit ist nach deutschem Recht die Anfechtung dieser Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausgeschlossen, solange die familiäre Gemeinschaft zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht. Gleiches gilt, wenn beispielsweise ein bei einem Seitensprung gezeugtes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte</strong><br />
<strong>22.03.2012</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der neue Partner der Mutter hatte mit deren Zustimmung die Vaterschaft für ihr Kind anerkannt. Damit ist nach deutschem Recht die Anfechtung dieser Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausgeschlossen, solange die familiäre Gemeinschaft zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht.<br />
Gleiches gilt, wenn beispielsweise ein bei einem Seitensprung gezeugtes Kind während bestehender Ehe zur Welt kommt:<span id="more-909"></span>Der leibliche Vater kann nicht in die bestehende Familie hinein die rechtliche Vaterschaft des sozialen Vaters beseitigen und seine eigene rechtliche Vaterschaft feststellen lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Entscheidung des EGMR bleibt dieser der Schutz der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind durch das deutsche Recht bestehen. Solange der Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat, kann ihn der biologische Vater nicht aus der Vaterschaft drängen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern &#8211; Stand der geplanten Gesetzesänderung</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Mar 2012 10:30:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Einigung des Koalitionsausschusses vom 04.03.2012 Am 4.3.2012 hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und FDP zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern folgende Beschlüsse gefasst:Das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht verheirateter Eltern wird auf folgender Basis neu geregelt: Der Vater kann wählen, ob er nach Abgabe einer Sorgeerklärung das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt oder sich (zunächst) an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p><strong>Einigung des Koalitionsausschusses vom 04.03.2012</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Am 4.3.2012 hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und FDP zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern folgende Beschlüsse gefasst:<span id="more-900"></span>Das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht verheirateter Eltern wird auf folgender Basis neu geregelt:</p>
<p style="text-align: justify;">Der Vater kann wählen, ob er nach Abgabe einer Sorgeerklärung das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt oder sich (zunächst) an das Jugendamt wendet. Auch wenn er sich gegenüber dem Jugendamt erklärt, kann er jederzeit das Familiengericht anrufen, insbesondere wenn sich herausstellt, dass sich die Mutter beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="color: #888888;">Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter eine Frist zur Stellungnahme von 6 Wochen, innerhalb derer sie zum Antrag des Vaters Stellung nehmen muss.</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern, wenn die Mutter nicht Stellung nimmt oder keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe geltend macht bzw. derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Familiengericht spricht auch dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung, „Beweislastumkehr“).&#8221;</p>
<p style="text-align: justify;">Aufgrund dieser Entwicklungen ist wahrscheinlich in den nächsten Wochen mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern zu rechnen. Das BVerfG hatte in seinem Beschluss v. 21.7.2010 die grundsätzliche Alleinsorge der nichtehelichen Mutter für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">Weitere Informationen zum geminsamen Sorgerecht  finden Sie auf der homepage des Bundesjustizministeriums unter<br />
<a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/20110203_Sorgerecht_Kompromissvorschlag.html">http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/20110203_Sorgerecht_Kompromissvorschlag.html</a></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die gesetzliche Formulierung bleibt abzuwarten. Eine 6-Wochenfrist erscheint kurz, insbesondere, wenn der Vater den Antrag gleich nach der Geburt stellt und sich die Mutter und/oder das Kind bedingt durch die Geburt nicht zu Hause aufhalten.</em></p>
<p><em>Ulrike Köllner<br />
</em><em>Fachanwältin für Familienrecht</em></p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kletterunfall &#8211; Sorgfaltspflichten beim Klettern</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 15:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Klettern mit beiderseitiger Absicherung stellt das Auslassen von Zwischensicherungen des statischen Sicherungsgerätes GRIGRI einen Verstoß gegen elementare Grundregel dar und begründet eine Sorgfaltspflichtverletzung (§ 276 Abs. 2 BGB). OLG Brandenburg, Urt. V. 17.3.2011 – 12 U 82/09 Der Beklagte kletterte die Route Nummer 5 und wurde durch den Kläger mittels des statischen Sicherungsgerätes GRIGRI [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Beim Klettern mit beiderseitiger Absicherung stellt das Auslassen von Zwischensicherungen des statischen Sicherungsgerätes GRIGRI einen Verstoß gegen elementare Grundregel dar und begründet eine Sorgfaltspflichtverletzung (§ 276 Abs. 2 BGB).</strong></p>
<p>OLG Brandenburg, Urt. V. 17.3.2011 – 12 U 82/09</p>
<p><span id="more-892"></span>Der Beklagte kletterte die Route Nummer 5 und wurde durch den Kläger mittels des statischen Sicherungsgerätes GRIGRI gesichert. In Höhe der 8 Zwischensicherung stürzte der Beklagte bei dem Versuch, das Seil in die 8 Zwischensicherung einzuklinken, ab und fiel kurz  bis über dem Erdboden. Infolge des Sturzes wurde der Kl. hochgezogen gegen den herabstürzenden Beklagten geschleudert, wobei der Beklagte mit der rechten Seite seines Thorax gegen den Kopf des Klägers aufschlug. Durch den Zusammenprall wurde der Kl. querschnittsgelähmt und schwerwiegend verletzt. Die Parteien streiten darüber, ob der Bekl. dadurch, dass er unstreitige das Seil zuvor nicht in die siebente Zwischensicherung eingehängt hatte, den Unfall kausal verursacht hat, sowie über ein dem Kläger zurechenbares Mitverschulden.</p>
<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Grundurteil der geltend gemachte Anspruch des Kl. für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stehen dem Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 828 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB zu, denn der Beklagte hat durch Auslassen der siebenten Zwischensicherung am Kletterfelsen eine Pflichtverletzung begangen, die kausal für die beim Kläger eingetretene Rechtsgutsverletzungen (Körperverletzung) und die damit zusammenhängenden weiteren der Höhe nach streitigen Schäden des Kl. geworden ist.</p>
<p>Durch die Nichtnutzung siebenten Zwischensicherung hat der Beklagte in gravierender Weise und schuldhaft gegen die beim Kl. bestehende Sorgfaltspflichten verstoßen und klammern § 276 Abs. 2 BGB)</p>
<p>Wer im Rahmen einer individuellen Sportausübung geschützte Rechtsgüter anderer Personen verletzt, haftet gem. § 823 BGB, wenn er dadurch eine Tätigkeit ausgeübt, durch die andere in besonderer Weise gefährdet werden können, und er nicht die ihm zumutbaren notwendigen Vorkehrungen zu deren Schutz getroffen hat. Hier hat der Beklagte pflichtwidrig die siebente Zwischensicherung nicht eingeklingt. Darin liegt eine Pflichtverletzung, weil der Bekl. notwendige Vorkehrungen sowohl zu seinem Schutz als auch zum Schutz des Klägers nicht getroffen hat somit ein Verstoß gegen  die Kletterregeln und die Sorgfaltspflichten vorliegt. Der Bekl. hat bei insgesamt drei Zwischensicherung das Seil nicht eingeklingt und damit das Risiko einer größeren Fallhöhe eines Sturzes in Kauf genommen. Gerade bei der hier angewendeten Körpersicherung bestand ein nicht unerhebliches Risiko, dass im Falle eines Sturzes nicht nur der Bekl., sondern auch der Kl. als Sichernder zu Schaden kommen könnte. Unter Bezugnahme auf die Nummer 3.2 der Benutzerordnung des deutschen Alpenvereins (DAV), wonach zur Sicherung alle Haken und Umlenkeinrichtungen benutzt werden müssen, wurde ausgeführt, dass diese regeln vor allem für künstliche Kletteranlagen sehr wichtig sei, weil diese in der Regel über eine geringe lichte Höhe verfügen, so dass alle Zwischensicherung eingehängt  werden müssen, um das Risiko, auf den Boden oder auf andere Person zu stürzen, zu minimieren. Gegen diese Regeln hat der Bekl. vorliegend verstoßen.</p>
<p>Bei Toprope- und Zwischensicherung sowie zum Abseilen bzw. Ablassen sind ausschließlich die vorhandenen Regel- bzw. Umlenkhacken  zu benutzen. Der Wortlaut („ sind ausschließlich zu benutzen) lässt keinen Raum für eine Interpretation dahingehend, dass es zulässig wäre nicht alle Zwischensicherung bzw. Umlenkhacken zu benutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Maximilian Richter</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter beruflicher Nachteile</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2012/02/unterhaltsanspruch-wegen-ehebdingter-nachteile/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 10:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des BGH vom 26.10.2011 Kann eine Ehefrau im einzelnen darlegen und begründen, dass ihr durch die Ehe dauerhafte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, für ihren eigenen Unterhalts zu sorgen, kann dies eine unbefristete nacheheliche Unterhaltspflicht nach sich ziehen. Die Darlegungen der Ehefrau müssen so konkret sein, dass die zu Beginn der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BGH vom 26.10.2011</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kann eine Ehefrau im einzelnen darlegen und begründen, dass ihr durch die Ehe dauerhafte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, für ihren eigenen Unterhalts zu sorgen, kann dies eine unbefristete nacheheliche Unterhaltspflicht nach sich ziehen.<br />
<span id="more-887"></span>Die Darlegungen der Ehefrau müssen so konkret sein, dass die zu Beginn der Ehe vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und die persönlichen Fähigkeiten vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überpfüft werden können. Die beruflichen Nachteile, inder Regel aufgrund der Kinderbetreuung, müssen etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren nachvollziehbar sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Unterhaltspflichtige muss widerlegen, dass ehebingte berufliche Nachteile vorliegen,  um nicht dauerhaft unterhaltsverpflichtet zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ulrike Köllner</em><br />
<em>Fachanwältin für Familienrecht</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei neuer verfestigter Lebensgemeinschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 09:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des BGH vom 05.10.2011 Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau fällt weg, wenn sie in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt und zu erkennen gibt, dass sie sich endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und dass sie diese nicht mehr benötigt. Im entschiedenen Fall lebte das Paar zwar im gleichen Haus, aber in getrennten Wohnungen, so dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des BGH vom 05.10.2011</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau fällt weg, wenn sie in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt und zu erkennen gibt, dass sie sich endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und dass sie diese nicht mehr benötigt.<br />
<span id="more-884"></span>Im entschiedenen Fall lebte das Paar zwar im gleichen Haus, aber in getrennten Wohnungen, so dass keine echte Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Dennoch hat der BGH aufgrund der lang andauernden 10jährigen Beziehung und des Auftretens als Paar in der Öffentlichkeit bei Tanzsportveranstaltungen das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft bejaht. Es muss jetzt überprüft werden, ob und in welcher Höhe der Ehegattenunterhalt deshalb zu versagen ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ulrike Köllner</em><br />
<em>Fachanwältin für Familienrecht</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wechselmodell</title>
		<link>http://www.kanzlei-dollinger.de/aktuelles/2011/11/wechselmodell/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 10:35:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011 Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-869"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Schon deshalb ist fraglich, ob ein Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsantrags vom Gericht angeordnet werden kann. Aber in jedem Falle müsste die Durchführung eines Wechselmodells dem Kindeswohl entsprechen. Dies erfordert seitens der Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Bei einem zwischen den Eltern bestehenden ausgeprägten Streit- und Konfliktpotential dient die Anordnung eines Wechselmodells nicht dem Wohl des Kindes. Der Kindeswille spielt in diesem Falle nur eine untergeordnete Rolle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Ulrike Köllner</em><br />
<em>Fachanwältin für Familienrecht</em></p>
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		<title>Kündigung eines Fitnessstudiosvertrages</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 10:20:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[§§ 611, 626 Abs. 2 BGB ,314 Abs. 1 BGB Erkrankt der Kunde eines Fitnessstudios dauerhaft, so dass die Benutzung von Fitnessgeräten unmöglich ist, liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudios berechtigt. Zum Nachweis dieser Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches Attest ausreichend. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§§ 611, 626 Abs. 2 BGB ,314 Abs. 1 BGB</p>
<ol start="1">
<li>Erkrankt der Kunde eines Fitnessstudios dauerhaft, so dass die Benutzung von Fitnessgeräten unmöglich ist, liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudios berechtigt.</li>
<li>Zum Nachweis dieser Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches Attest ausreichend. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht vor Beendigung der Erkrankung.</li>
</ol>
<p><span id="more-860"></span><strong>LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010 – Az.: 3 S 138/10</strong></p>
<p>Die Dauer der Erkrankung der Vertragspartnerin (Kündigende) stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Die Dauer der Erkrankung stellt einen so genannten Dauerzustand dar. Bei solchen Dauertzuständen beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des Dauerzustandes (vgl. BGH NJW 2005, 3069, 3070). Dies ist auch sachgerecht, da der Kunde des Fitnessstudios andernfalls im Falle der Erkrankung verpflichtet wäre sofort die Kündigung zu erklären, ohne die Möglichkeit zu haben, die Entwicklung der Erkrankung abzuwarten.</p>
<p>Ein wichtiger Grund im Sinne des §§ 626 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB erfordert, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine -  hier bescheinigte – dauerhafte Erkrankung, die die Benutzung der Fitness gelebte hindert, stellt einen solchen wichtigen Grund dar.  Aus einem Attest muss sich ergeben, dass die Benutzung der Fitness gelebte dauerhaft nicht möglich ist. Dem vom Landgericht Arnsberg zu beurteilenden Sachverhalt wurde ein orthopädisches Attest vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Kündigende an einer orthopädischen Erkrankung leidet, deren Dauer nicht absehbar war, mindestens aber 24 Monate anhielt.</p>
<p>Die Kündigende ist nicht verpflichtet, der Betreiberin des Fitnessstudios ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder gar Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1GG verbietet eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung.</p>
<p>Eine nähere Darlegung wäre lediglich dann erforderlich, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei dem ausgestellten Attest um ein so genanntes Gefälligkeitsattest handeln könnte.</p>
<p>So ist es etwa in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein die Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Attest einen hohen Beweiswert hat, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitgeber habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91).</p>
<p>Erst recht gilt dies im Bereich einfacher Dienstverhältnisse wie z.B. Fitnessstudiuverträgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Maximilian Richter</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Gerichtsbeschluss</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 15:38:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>richter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Entwicklung der Rechtsprechung zur Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, dient die Begründung einer gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist unerheblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommunikation zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Entwicklung der Rechtsprechung zur Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts<span id="more-853"></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, dient die Begründung einer gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist unerheblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht klappt.<br />
<em>Amtsgericht Freiburg im Breisgau</em></p>
<p style="text-align: justify;">Der Wunsch der Mutter, berechtigt zu bleiben, Entscheidungen für das Kind auch künftig allein zu treffen, überwiegt das durch Entscheidung des BVerfG gestärkte Elternrecht des Vaters nicht. Es entspricht dem Kindeswohl, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt zu erleben. Am Willen und der Fähigkeit des Vaters, das Kind zu behüten und zu beschützen, und es bestmöglich zu fördern,  bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel. Deshalb sei es der Mutter zumutbar, in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Einvernehmen mit dem Vater herbeizuführen. Darunter fallen:</p>
<ul>
<li>
<div style="text-align: justify;">Wahl der Kindertagesstätte und der Schule</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Schulwechsel, Wechsel in Heim oder Internat</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Religionsausübung</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Berufswahl</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">medizinische Eingriffe, soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komlikationen und Nebenwirkungen verbunden sind</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Vermögenssorge für das Kind</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;">Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht des Kindes berühren wie z. B. Veröffentlichung von Fotos auf facebook, Mitnahme des Kindes zu Demonstrationen.</div>
</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Das Aufenthaltsbestimmungsrecht dagegen wurde der Mutter alleine belassen, da sich das Kind überwiegend bei der Mutter aufhält und dem Rechnung zu tragen ist, dass sie seit Geburt die engste Bezugsperson des Kindes ist und der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Kindes in ihrem Haushalt nicht in Frage steht.<br />
Wenn der Gesetzgeber einerseits von Müttern ab dem 3. Lebensjahr des Kindes grundsätzlich eine volle Berufstätigkeit erwartet, darf dies nicht andererseits durch einschränkende Sorgerechtsregelungen konterkariert werden. Es ist grundsätzlich hinzunehmen, wenn die Mutter aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz verlegen muss. <br />
<em>Kammergericht Berlin</em></p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag eines nichtehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Mutter erscheinen lassen.<br />
Die gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmaß an elterlicher Übereinstimmung voraus. Hierzu bedarf es objektiv der Kooperationsfähigkeit und subjektiv der Kooperationsbereitschaft der Eltern.<br />
<em>Oberlandesgericht Rostock</em></p>
<p style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern fehlt es an den Mindestvoraus-setzungen für eine gemeinsame Elternverantwortung.<br />
<em>Kammergericht Berlin</em></p>
<p style="text-align: justify;">Es entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um es kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Zwischen den Eltern muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehen. Sie müssen kooperationsfähig und -willig sein. Ein ständiger und umfassender Austausch über die Kindesinteressen ist hierfür nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung miteinander sprechen und gemeinsam entscheiden.<br />
<em>Oberlandesgericht Brandenburg</em></p>
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