Wechselmodell
Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011
Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen.
Schon deshalb ist fraglich, ob ein Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsantrags vom Gericht angeordnet werden kann. Aber in jedem Falle müsste die Durchführung eines Wechselmodells dem Kindeswohl entsprechen. Dies erfordert seitens der Eltern ein hohes Maß an Kommunikations- und Kompromissbereitschaft. Bei einem zwischen den Eltern bestehenden ausgeprägten Streit- und Konfliktpotential dient die Anordnung eines Wechselmodells nicht dem Wohl des Kindes. Der Kindeswille spielt in diesem Falle nur eine untergeordnete Rolle.
Ulrike Köllner
Fachanwältin für Familienrecht
