Kündigung eines Fitnessstudiosvertrages
§§ 611, 626 Abs. 2 BGB ,314 Abs. 1 BGB
- Erkrankt der Kunde eines Fitnessstudios dauerhaft, so dass die Benutzung von Fitnessgeräten unmöglich ist, liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudios berechtigt.
- Zum Nachweis dieser Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches Attest ausreichend. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB beginnt nicht vor Beendigung der Erkrankung.
LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010 – Az.: 3 S 138/10
Die Dauer der Erkrankung der Vertragspartnerin (Kündigende) stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Die Dauer der Erkrankung stellt einen so genannten Dauerzustand dar. Bei solchen Dauertzuständen beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB nicht vor Beendigung des Dauerzustandes (vgl. BGH NJW 2005, 3069, 3070). Dies ist auch sachgerecht, da der Kunde des Fitnessstudios andernfalls im Falle der Erkrankung verpflichtet wäre sofort die Kündigung zu erklären, ohne die Möglichkeit zu haben, die Entwicklung der Erkrankung abzuwarten.
Ein wichtiger Grund im Sinne des §§ 626 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB erfordert, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine - hier bescheinigte – dauerhafte Erkrankung, die die Benutzung der Fitness gelebte hindert, stellt einen solchen wichtigen Grund dar. Aus einem Attest muss sich ergeben, dass die Benutzung der Fitness gelebte dauerhaft nicht möglich ist. Dem vom Landgericht Arnsberg zu beurteilenden Sachverhalt wurde ein orthopädisches Attest vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Kündigende an einer orthopädischen Erkrankung leidet, deren Dauer nicht absehbar war, mindestens aber 24 Monate anhielt.
Die Kündigende ist nicht verpflichtet, der Betreiberin des Fitnessstudios ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder gar Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1GG verbietet eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung.
Eine nähere Darlegung wäre lediglich dann erforderlich, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei dem ausgestellten Attest um ein so genanntes Gefälligkeitsattest handeln könnte.
So ist es etwa in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein die Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Attest einen hohen Beweiswert hat, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitgeber habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG Urteil vom 15.7.1992 – 5 AZR 312/91).
Erst recht gilt dies im Bereich einfacher Dienstverhältnisse wie z.B. Fitnessstudiuverträgen.
Maximilian Richter
Rechtsanwalt
